Leseprobe: “Das Privacy Paradox: Eine Analyse aus psychologischer Perspektive”

Warum offenbaren wir persönliche Informationen online? Gerade in Deutschland sind doch so viele Personen um ihre Privatheit besorgt — ist das Verhalten also nicht ein Widerspruch, ein Paradox?

In dem kürzlich erschienen Band Datenrecht in der Digitalisierung — herausgegeben von Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, Nikola Werry und Susanne Werry und erschienen im Erich Schmidt Verlag — habe ich einen Beitrag zu genau diesem Thema verfasst.

Ich analyse das sogenannte Privacy Paradox, das ich aus einer psychologischen Perspektive betrachte. Der Beitrag ist ein Überblick, es geht um eine allgemeine Einordnung sowie aktuelle Forschungsergebnisse.

Im Folgenden findet ihr eine Leseprobe des Artikels.

Leseprobe

Gut zu wissen …

Zwölf Monate nach Erscheinungstermin hat man in Deutschland übrigens das Recht, eigene Beiträge in Manuskriptversion zu veröffentlichen (für mehr Infos, siehe bspw. folgenden Thread). Sobald die Frist abgelaufen ist, was hier am 20.12.2020 der Fall sein wird, werde ich dann auch die Manuskriptversion des Beitrages teilen — voraussichtlich über socarxiv.

Bei Interesse, schreibt mir gerne eine E-Mail!

4 Comments

  1. Ich verstehe den § 38 Abs. 4 S. 1 UrhG so, dass er hier nicht anwendbar ist. Es handelt sich bei dem einmalig erschienenen Handbuch nicht um eine periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinende Sammlung. Da bin ich verhalten, auch wenn ich das Vorhaben grundsätzlich gut finde 😉

    1. Danke für den Hinweis! Stimmt natürlich, dass es sich hier nicht um eine periodisch erscheinende Sammlung handelt, absolut richtig. Aber wie verhält es sich mit Absatz 1 und 2? Diese sollten zutreffen? Im vorliegenden Fall wurde mir der Upload der Manuskript-Version nach 12 Monaten übrigens ausdrücklich erlaubt — sehr toll, wie ich finde!

      1. Bei Abs. 1 würde ich schauen, was im Verfasservertrag vereinbart ist, da dieses Recht abdingbar ist. Bei Dir scheint der Verlag das dann aber bereits aufgenommen zu haben oder gab es eine zusätzliche Erlaubnis? Allerdings gilt dieser Absatz ja auch wieder nur für periodisch erscheinende Werke 😀

        Bei Abs. 2 geht es zwar auch um andere Werke als periodisch Erscheinende, aber nur soweit, wie dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht. Das wäre dann bei einem entsprechenden Verlagsvertrag auch wieder ausgeschlossen, sofern dieser nicht eine Ausnahme enthält.

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